Satzung des Vereins  “ Kulturlandschaft Ammersee-Lech e.V. “

AG Augsburg VR 201849

      Präambel

Die Kulturlandschaft unserer Region verändert sich durch die Einwirkungen der Menschen andauernd. Dabei gehen vielfältige Kulturlandschaftselemente für immer verloren. Bei Kulturlandschaftselementen handelt es sich um Objekte und Strukturen in der Landschaft, die in der Vergangenheit durch menschliches Handeln entstanden sind und von früheren sozialen, ökonomischen und herrschaftlichen Verhältnissen zeugen. Das können sowohl gebaute Elemente wie z.Bsp. Kreuze, Kanäle, Teiche und Mühlen als auch gewachsene Objekte und Strukturen wie z. Bsp. Hutungen, Hohlwege und Hecken sein. Die bestehenden Kulturlandschaftselemente zu erhalten oder aber vor ihrem Verschwinden zumindest zu dokumentieren ist der Inhalt der Arbeit dieses Vereins  

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:  “Kulturlandschaft Ammersee-Lech ” Er hat seinen Sitz in Dießen am Ammersee, Der Verein soll beim Amtsgericht Augsburg in das Vereinsregister eingetragen werden und im Namen den Zusatz „e.V.“ erhalten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

 Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch den Aufbau einer Dokumentation der historischen Kulturlandschaft und die Erfassung ihrer Elemente durch Ehrenamtliche Die erfassten Daten sollen regional als auch bundesweit auf Internetplattformen jedem frei und ohne Kosten zur Verfügung stehen. Durch die Einbindung von ehrenamtlichen Bürgern der Region soll das Heimatbewusstsein und die Identifikation der Bevölkerung gestärkt werden. Neben der Erfassung der Kulturlandschaftselemente soll dies durch Wander-ausstellungen und Informationsveranstaltungen in den Gemeinden gefördert werden. Die Gemeinden der Region können auf diese Daten für ihre eigene Orts-entwicklung zurückgreifen und dadurch ihre eigene Identität stärken.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsvermögen

 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).

 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.  

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.  

6. Vom Verein angeschaffte Geräte und Materialien sind Vereinseigentum.

§ 4 Mitgliedschaft

 1. Beitritt Dem Verein können juristische und natürliche Personen als Mitglied angehören. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und schriftliche Bestätigung des Vorstandes erworben. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Tod der natürlichen Person oder Erlöschen der juristischen Person, sowie durch Ausschluss.

a. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird.

b. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das der Würde und den Belangen des Vereins widerspricht. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde mit dem Antrag einlegen, dass die Mitgliederversammlung über den Ausschluss beschließen möge.

3. Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge und Anträge zu unter-breiten und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

4. Beiträge Es werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe ent-scheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Fachbeirat  

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: Die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, die/der Schriftführer/in und die/der Schatzmeister/in, Sprecher des Fachbeirates.

2. Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB haben die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, die/der Schriftführer/in sowie die/der Schatzmeister/in jedoch nur jeweils zwei gemeinsam. 3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der/dem 1. Vorsitzenden und im Falle der Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende(n) mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen einberufen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn das von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Grundes gefordert wird. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmen mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzen-den bzw. der Stellvertreter/in in der in Ziffer 1 genannten Reihenfolge. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 7 Fachbeirat

Der Fachbeirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er soll mindestens aus drei Personen bestehen. Zu seinen Aufgaben gehört die Beratung des Vorstandes, sowie die Kontrolle und Auswahl der in die Datei aufzunehmenden Objekte.

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu dieser sind alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Dies kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Die Einladung hat zwei Wochen vorher zu erfolgen.

 2. Der Mitgliederversammlung obliegt:  

a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer.             

b. Entlastung des Vorstandes.              

c. Wahl des neuen Vorstands Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl ist geheim. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen behandelt.  Die Wahl der/des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen  Wahlgang zuerfolgen.  Der  Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.  

d. Wahl von zwei Kassenprüfern: Die Kassenprüfer gehören dem Vorstand nicht an.  

e. Jede Änderung der Satzung (siehe § 9 und die dort genannte Ausnahme).  

f. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern  

g. Berufung des Fachbeirates

 h. Auflösung des Vereins  

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand mit Angabe des Grundes beantragen.  

4. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt die Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sie nicht Satzungsänderungen (§ 9) oder die Auflösung des Vereins (§ 10) betreffen; Nr. 1 und 2c gelten entsprechend. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen behandelt.  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und von der/dem Protokollführer/in zu unterschreiben ist.  Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:  - Ort und Zeit der Versammlung  - Die Person des Versammlungsleiters  - Die Zahl der erschienenen Mitglieder  - Die Tagesordnung  - Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

 § 9 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

Beim Ausscheiden der/des 1. Vorsitzenden, der/des 2. Vorsitzenden oder der/des Schatzmeisters/in ist eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung zur Neuwahl notwendig.  Beim Ausscheiden anderer Vorstandsmitglieder ist der Vorstand berechtigt, durch Berufung eines Mitgliedes in den Vorstand, den Posten bis zur nächsten ordentlichen Mit-gliederversammlung zu besetzen.

 § 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausnahme: Der Vorstand ist bevollmächtigt, diejenigen Satzungsänderungen zu veranlassen, die von Amts wegen verlangt werden.

 § 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist die ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Landsberg/Lech,vertreten durch das Landratsamt Landsberg/Lech mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den Satzungszielen entsprechende gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.